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   BGH, 13.12.2012 - V ZR 73/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,43272
BGH, 13.12.2012 - V ZR 73/12 (https://dejure.org/2012,43272)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2012 - V ZR 73/12 (https://dejure.org/2012,43272)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - V ZR 73/12 (https://dejure.org/2012,43272)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Nr 8 ZPOEG, § 34 Abs 1 NachbG RP, § 34 Abs 4 S 1 NachbG RP
    Beschwerdewert bei Verurteilung zur Unterlassung der Nutzung einer unter Verletzung des Grenzabstandes angebauten Dachterrasse

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwer des Beklagten nach einer erfolgreichen Klage auf Einhaltung des Grenzabstands bei der Nutzung von Dachflächen von einer Garage und einer Pergola als Terrasse; Notwendige Beschwer bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschwerdewert bei Verurteilung zur Unterlassung der Nutzung unter Verletzung des Grenzabstandes an Garage angebauter Dachterrasse

  • rewis.io

    Beschwerdewert bei Verurteilung zur Unterlassung der Nutzung einer unter Verletzung des Grenzabstandes angebauten Dachterrasse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Beschwer des Beklagten nach einer erfolgreichen Klage auf Einhaltung des Grenzabstands bei der Nutzung von Dachflächen von einer Garage und einer Pergola als Terrasse; Notwendige Beschwer bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.07.2002 - V ZR 118/02

    Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassung der Revision zur

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - V ZR 73/12
    Der Beschwerdeführer muss darlegen und glaubhaft machen, dass dieser Wert überschritten wird (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180).
  • BGH, 29.01.2009 - V ZR 152/08

    Bestimmung des Wertes der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bei einer eine

    Auszug aus BGH, 13.12.2012 - V ZR 73/12
    Maßgeblich für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514, 515 mwN).
  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 405/12

    Streitwert einer Verbandsklage gegen Bearbeitungsentgelte in Bank-AGB

    aa) Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris Rn. 3 mwN, vom 13. Dezember 2012 - V ZR 73/12, Grundeigentum 2013, 347 mwN und vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3).
  • OLG Celle, 26.03.2014 - 4 U 6/14

    Streitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses und Bewilligung der

    Der Senat geht jedoch in den Fällen, in denen der in der Berufungsinstanz angekündigte Antrag die erstinstanzliche Verurteilung zu Gunsten des Berufungsführers nicht berücksichtigt, zu Gunsten des Berufungsführers davon aus, dass eine Erhöhung nur insoweit geltend gemacht wird, als es die bereits vom Landgericht zugesprochene Erhöhung übersteigt, weil maßgeblich für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung ist (z. B. BGH, Beschl. v. 17. Dez. 2012, Az. V ZR 73/12); anderenfalls wäre die Berufung schon insoweit mangels Beschwer unzulässig.
  • BGH, 15.07.2014 - VI ZR 145/14

    Kenntnisnahme und Berücksichtigung der Anträge der Prozessparteien i.R.d.

    Maßgeblich für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - V ZR 73/12, Grundeigentum 2013, 347 Rn. 4 mwN).
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